Vereinssatzung

 

Satzung des Vereins „SUN for CHILDREN“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweckbestimmung

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Kassenprüfer

§ 13 Auflösung des Vereins

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „SUN for CHILDREN“ (im folgenden “Verein” genannt).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für den Betrieb des Waisenhausprojektes JKW des Partnervereins JUA KWA WATOTO A.S.B.L. in Goma, D.R.Kongo, der im Falle unbeschränkter Steuerpflicht für dieses Straßenkinderprojekt als steuerbegünstigt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt würde, sowie Sachspenden an dessen Kooperationspartner im Bereich der schulischen Bildung.

  3. Der Verein verwirklicht seinen Zweck selbst durch: Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Mitgliedern und Sponsoren

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener und vorher vom Vorstand genehmigter Auslagen.

  9. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft (aktives, Förder-, Ehrenmitglied)

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern) sowie aus Ehrenmitgliedern.

  3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.

  4. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

  5. Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

  6. Ehrenmitglieder sind von einer etwaigen Beitragszahlung befreit. Sie können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Minderjährige können Aufnahme finden, wenn die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorliegt.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Quartals unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Über Mitgliedsbeiträge und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 7 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
    - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
    - Entlastung des Vorstands
    - (im Wahljahr) Den Vorstand zu wählen 
    - Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
    - Die Kassenprüfer zu wählen
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    Bericht des Vorstands
    Entlastung des Vorstands
    Wahl des Vorstands (alle 2 Jahre)
    Wahl von zwei Kassenprüfern (jährlich)
    Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen; sie müssen spezifiziert in der Einladung angegeben werden.
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird jedem Mitglied ausgehändigt.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind die auf der Versammlung erschienenen ordentlichen Mitglieder (§ 3). Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen, soweit nicht ein Fünftel der Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Das Recht auf geheime Personenwahl bleibt davon unberührt.
  4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  5. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen der Mitgliederversammlung analog.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
    dem/der ersten Vorsitzenden
    einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
    dem/der GeschäftsführerIn
    dem/der SchatzmeisterIn.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Des Weiteren ist er berechtigt, formale Satzungsänderungen, die seitens der Finanzverwaltung oder der Gerichtsbarkeit vorgegeben werden, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

  8. Eine Abwahl des Vorstandes kann durch eine 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dieser Punkt Bestandteil der Tagesordnung der Einladung war.

 

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
  4. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein KILALO EDUCATION E.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung vom 17.12.2004 errichtet und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 23.10.2008, 14.03.2009 und 17.03.2012 und 11.05.2019 abgeändert.

 

gez.  Dagmar Clos, Geschäftsführerin                 gez. Barbara Lange, 1. Vorsitzende